Satzungen

Satzung der Wählergemeinschaft Kommunale Fraktion Seedorf - KFS.

§ 1 Name der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Seedorfer Bürgerinnen und Bürgern. Sie führt den Namen „Kommunale Fraktion Seedorf” (KFS.). Die Gemeinschaft hat ihren Sitz in der Gemeinde Seedorf. Sie wird in dieser Satzung auch Wählergemeinschaft oder KFS. genannt.

§ 2 Zweck der Wählergemeinschaft
Der satzungsgemäße Zweck der KFS. ist die Mitwirkung an der politischen Willensbildung durch eigene Wahlvorschläge und Mitwirkung in den gemeindlichen Vertretungen, Ausschüssen, Gremien und allen Instituten der Selbstverwaltung im Interesse der Bürgerinnen und Bürger.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied der KFS. können alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) werden, die zum Zeitpunkt der Aufnahme
1. das 16. Lebensjahr vollendet haben und
2. ihren ersten Wohnsitz in Seedorf haben.
Die Aufnahme wird auf dem Aufnahmeformular der KFS. beantragt und gilt als erfolgt, wenn der Vorstand mit einfacher Mehrheit zugestimmt hat.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt. Der Austritt aus der KFS. muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden und wird nach Eingangsbestätigung wirksam.
- durch Tod.
- bei Missachtung der Ziele oder Grundsätze der KFS. sowie bei Verhalten, das der Gemeinschaft und ihrem Ruf schadet. Ein Ausschluss kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen. Der Ausschluss wird sofort wirksam.
- mit Eintritt in eine andere örtliche Fraktion oder Wählergemeinschaft.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben innerhalb der Wählergemeinschaft die gleichen Rechte auf Auskunft, Rat oder Hilfe. Gleichzeitig unterstützen die Mitglieder die Gemeinschaft bei der Durchführung ihrer gewählten Aufgaben. Hierzu gehört auch die rechtzeitige Entrichtung des vereinbarten Mitgliedsbeitrages.

§ 7 Beiträge
Zur Unterstützung des Gemeinschaftszweckes zahlen die Mitglieder einen Beitrag, der zu Beginn eines jeden Kalenderjahres zu entrichten ist. Auf Antrag kann auch eine andere Zahlungsweise vereinbart werden. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgestimmt. Überzahlte Beiträge werden nur bei Ausschluss erstattet.

§ 8 Organe der KFS.
Organe der Kommunalen Fraktion Seedorf sind:
1. die Jahreshauptversammlung (JHV)
2. die Mitgliederversammlung (MV)
3. der Vorstand
Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Auf Antrag kann durch einfache Mehrheit auf Mitgliederöffentlichkeit beschränkt werden. Protokolle werden von dem/der Schriftführer(in) angefertigt und von der Versammlungsleitung nach Prüfung unterschrieben.
Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich. Über Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen, das von der Sitzungsleitung geprüft und unterzeichnet werden muss. Protokolle sind öffentlich bzw. den Mitgliedern bekannt zu geben.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
1. 1 Vorsitzende(r)
2. 1 stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
3. 1 Kassenwart(in)
4. 1 Schriftführer(in)
5. bis zu 2 Beisitzer(innen)
(2) Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestellt der übrige Vorstand für die Zeit bis zur nächsten JHV ein zuständiges Vorstandsmitglied zur Erfüllung der Aufgaben.

(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der (die) Vorsitzende, im Falle einer Verhinderung der (die) stellvertretende Vorsitzende.

(4) Der (die) Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte. Beschlüsse auf Vorstandssitzungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Beschlussfähigkeit ist nur gegeben, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ der Gemeinschaft.

(2) Eine Mitgliederversammlung (MV) wird vom Vorstand im Bedarfsfall einberufen. Eine MV ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder der Wählergemeinschaft dieses beantragen. Zu Mitgliederversammlungen sind mindestens 14 Tagen vor dem festgesetzten Termin die Mitglieder vom Vorstand in schriftlicher Form, bei vorliegender Einverständniserklärung auch per Mail / SMS, unter Bekanntgabe des Vorschlages der Tagesordnung einzuladen.

(3) Wahlen erfolgen immer geheim. Sonstige Abstimmungen können offen erfolgen, werden jedoch auf Antrag in geheimer Abstimmung durchgeführt.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Enthaltungen zu den abgegebenen Stimmen zählen.

(5) Die Mitgliederversammlung bestimmt die den gesetzlichen Regelungen entsprechenden Wahlvorschläge der KFS. für die Teilnahme an Kommunalwahlen.
Dabei gilt folgendes Verfahren:
Die einzelnen Positionen eines Wahlvorschlags werden getrennt gewählt.
Die erforderlichen Mehrheiten beziehen sich auf die abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Enthaltungen zu den abgegebenen Stimmen zählen.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält (absolute Mehrheit).
Erhält unter mehreren BewerberInnen niemand die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl unter den beiden höchstplatzierten BewerberInnen durchzuführen. In der Stichwahl ist gewählt, wer die die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Stichwahl einmal wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Versammlungsleiter zieht.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt das Grundsatzprogramm und die Wahlprogramme der KFS.. Beschlüsse zu den Grundsätzen der KFS. sowie Satzungsänderungen müssen mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden, ansonsten genügt einfache Mehrheit..

(7) Von den Regelungen der Absätze (4) und (5) kann in Einzelfällen abgewichen werden, wenn dies mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.

§ 11 Jahreshauptversammlung
(1) Je Kalenderjahr muss eine Jahreshauptversammlung stattfinden. Die Jahreshauptversammlung ist eine Mitgliederversammlung, in der mindestens die unter (2) genannten Tagesordnungspunkte zu behandeln sind. Zu dieser hat der Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen in schriftlicher Form, bei vorliegender Einverständniserklärung auch per Mail / SMS, unter Bekanntgabe des Vorschlages der Tagesordnung einzuladen.

(2) Jahreshauptversammlungen haben mindestens folgende Tagesordnungspunkte:
1. Bericht des Vorstandes
2. Bericht des Kassenwartes
3. Bericht der KassenprüferInnen
4. Festsetzung oder Bestätigung der Mitgliedsbeiträge
5. Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes.
6. Wahl des neuen Vorstandes
7. Wahl der Kassenprüfer(innen)

(3) Die Abstimmungen zu den Punkten 4 und 5 erfolgen entsprechend den Regelungen aus § 10, Absätze (3), (4) und (7). Die Wahlen zu den Punkten 1 und 7 erfolgen entsprechend den Regelungen aus § 10, Absätze (3), (5) und (7).

§ 13 Arbeitskreise
Zur Strukturierung der politischen Willensbildung können Arbeitskreise gebildet werden, an denen alle Mitglieder mitarbeiten können. Die Arbeitskreise werden durch den Vorstand koordiniert.

§ 14 Vermögensverwaltung
(1) Der / die KassenwartIn führt über die Vermögens- und Kapitalverhältnisse der KFS. Buch und legt der Jahreshauptversammlung (JHV) nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres die von 2 KassenprüferInnen geprüfte Abrechnung vor.
KassenprüferInnen werden von der JHV einzeln für jeweils 2 Kalenderjahre gewählt.
Bei der Gründung wird ein(e) Prüfer(in) für nur 1 Jahr gewählt. In jedem Folgejahr wird abwechselnd jeweils ein(e) Prüfer(in) gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist möglich.

(2) Eventuelle Kassen- und Vermögensbestände gehen im Falle einer Auflösung der KFS. nach Beschluss der Versammlung an eine gemeinnützige Einrichtung, die in der Gemeinde Seedorf aktiv und zum Spendenabzug berechtigt ist.

§ 15 Gültigkeit
Die Satzung wird unmittelbar nach Beschluss gültig.
Seedorf, den 9. Januar 2013